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BSG, 09.08.2011 - B 7 AL 29/10 BH |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
Verfahrensgang
- SG Bayreuth, 02.03.2009 - S 10 AL 23/07
- LSG Bayern, 22.07.2010 - L 10 AL 91/09
- BSG, 09.08.2011 - B 7 AL 29/10 BH
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- LSG Nordrhein-Westfalen, 19.12.2002 - L 1 AL 73/00
Arbeitslosenversicherung
Auszug aus BSG, 09.08.2011 - B 7 AL 29/10 BH
Der sich anschließende Rechtsstreit ist durch Vergleich vom 14.1.2003 (S 1 AL 73/00) vor dem Sozialgericht (SG) Bayreuth erledigt worden.Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt, dass der Antrag des Klägers als Antrag auf Fortführung des Verfahrens S 1 AL 73/00 auszulegen, dieser Rechtsstreit aber durch Vergleich vom 4.1.2003 erledigt sei.
Ob das Begehren des Klägers schließlich als Antrag auf Fortführung des Verfahrens S 1 AL 73/00 auszulegen war oder aber als Antrag nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X), ist ohne Bedeutung.
- BSG, 06.03.1991 - 9b RAr 7/90
Überprüfung der Rechtswidrigkeit unanfechtbarer belastender Verwaltungsakte
Auszug aus BSG, 09.08.2011 - B 7 AL 29/10 BH
Denn auch bei einem Antrag nach § 44 SGB X ist unabhängig von einem fehlenden Ausgangsbescheid zu berücksichtigen, dass angesichts der Regelung des § 44 Abs. 4 SGB X rückwirkend zu erbringende Leistungen nicht in Betracht kommen und schon deshalb ein entsprechender Überprüfungsantrag (vgl dazu BSGE 68, 180 ff = SozR 3-1300 § 44 Nr. 1) und auch eine Revision im Ergebnis keinen Erfolg haben kann (…vgl dazu Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leithe-rer, SGG, 9. Aufl 2008, § 73a RdNr 7c mwN). - LSG Bayern, 22.07.2010 - L 10 AL 91/09
Zur Frage der Feststellung der vergleichsweise Erledigung eines Rechtsstreites
Auszug aus BSG, 09.08.2011 - B 7 AL 29/10 BH
Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 22. Juli 2010 - L 10 AL 91/09 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.